Tierhalterhaftungsrecht

Die Erläuterungen zu dem Bereich der Tierhalterhaftung sollen einen groben Überblick geben, ersetzen aber in keinem Fall die Rechtsberatung. Eine Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Der private Tierhalter eines Pferdes, Hundes oder anderen Tieres haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Personen- und Sachschäden, die das Tier verursacht hat, wenn der Schaden auf ein sogenanntes tiertypisches Verhalten zurückzuführen ist (§ 833 Satz 1 BGB).

Im Gegensatz dazu haftet der Tierhalter eines Haustieres, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt zu dienen bestimmt ist (Nutztier), nicht verschuldensunabhängig, es gilt das vermutete Verschulden (§ 833 Satz 2). Der Tierhalter hat die Möglichkeit, die Haftung abzuwenden, indem er beweist, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre (Entlastungsbeweis).
In diese Gruppe fallen zum Beispiel Schulpferdereitbetriebe.

Neben dem Tierhalter kann auch ein Tierhüter (z.B. Reitbeteiligung, Bereiter, Pferdepfleger) haften.
Auch er haftet für alle Personen- und Sachschäden, die das Tier verursacht hat, wenn der Schaden auf ein sogenanntes tiertypisches Verhalten zurückzuführen ist, aber – wie der Tierhalter des Nutztieres – nur, wenn er den Entlastungsbeweis nicht führen kann (§ 834 BGB).

Für den Tierhalter und Tierhüter können damit im Schadensfalle ganz erhebliche Vermögenseinbußen einhergehen, weshalb es von besonderer Bedeutung ist, sich vorher abzusichern.