Die Erläuterungen zu dem Bereich des Pferdekaufrechts sollen einen groben Überblick geben, ersetzen aber in keinem Fall die Rechtsberatung. Eine Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat das Pferdekaufrecht nicht als eigenes Recht ausgestaltet, das Pferdekaufrecht unterliegt dem normalen Kaufrecht des BGB, so dass ein Pferd in diesem rechtlichen Sinn genauso zu behandeln ist, wie eine Waschmaschine.
So hat der Käufer eines Pferdes beim Vorliegen eines Mangels die
Möglichkeit der Nacherfüllung (Behebung des Mangels) und danach der
Kaufpreisminderung oder dem Rücktritt vom Vertrag und unter
besonderen Voraussetzungen des Schadensersatzes oder des Ersatzes
vergeblicher Aufwendungen.
Wann ein Mangel vorliegt, ist im
Einzelfall zu entscheiden. Dabei kommt es hier auf die „normale“
Beschaffenheit eines Pferdes bzw. die Vereinbarung zwischen den
Parteien an. Unter den Begriff Mangel können sowohl körperliche
(gesundheitliche) als auch charakterliche als auch reiterliche
Probleme fallen. Allerdings müssen die Probleme auf das Pferd als
solches und nicht auf den Käufer (z.B. reiterliche Defizite des
Käufers) zurückzuführen sein.
Entscheidender Zeitpunkt für
die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, ist der Zeitpunkt
der Übergabe des Pferdes.
Beweisen muss den Mangel und das Vorliegen des Mangels zum
Zeitpunkt der Übergabe grundsätzlich der Käufer des
Pferdes.
Allerdings macht das Gesetz dann eine Ausnahme, wenn
ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf (Verkäufer Unternehmer und
Käufer Privatperson) vorliegt. Dann wird bei Geltendmachung des
Anspruchs innerhalb der ersten sechs Monate vermutet, dass der Mangel
bereits bei Übergabe vorgelegen hat, so dass nun der Verkäufer
beweisen muss, dass der Mangel erst später eingetreten ist. Den
Mangel als solchen muss aber der Käufer noch immer beweisen.
Im Pferdekaufrecht gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Kaufs. Diese ist vertraglich zu reduzieren, allerdings gilt auch hier eine Ausnahme beim Verbrauchsgüterkauf, wo eine Reduzierung gar nicht bzw. auf ein Jahr möglich ist.
Schließlich besteht auch die Möglichkeit (mit Ausnahme des Verbrauchsgüterkaufs), die Sachmängelhaftung vertraglich auszuschließen, so dass der Verkäufer nur für solche Mängel haftet, die er zum Zeitpunkt des Verkaufs kannte, aber nicht mitgeteilt hat.