Rechtsstreitigkeiten um Zubehör

Die Erläuterungen zu dem Bereich der Rechtsstreitigkeiten um Zubehör etc. sollen einen groben Überblick geben, ersetzen aber in keinem Fall die Rechtsberatung. Eine Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Egal ob der angepasste Sattel nun doch nicht passt, die Trense schlecht genäht oder der Pferdeanhänger defekt ist, immer liegt ein Mangel der gekauften Sache vor. Wenn die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, das ist regelmäßig der Zeitpunkt der Übergabe der Sache, einen Mangel aufweist, muss der Käufer zunächst dem Verkäufer die Möglichkeit der sogenannten Nachbesserung (Behebung des Mangels) geben. Führt die Nachbesserung nicht zum Erfolg (dabei ist es umstritten, wie oft dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben worden sein muss) hat der Käufer wahlweise die Möglichkeit, soweit nichts anderes vereinbart wurde, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen. Unter besonderen Voraussetzungen hat er zusätzlich die Möglichkeit des Schadensersatzes oder des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen.

Wann ein Mangel vorliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Dabei kommt es hier auf die „normale“ Beschaffenheit der Sache bzw. die Vereinbarung zwischen den Parteien an. Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, ist der Zeitpunkt der Übergabe der Sache.

Beweisen muss den Mangel und das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe grundsätzlich der Käufer.
Allerdings macht das Gesetz dann eine Ausnahme, wenn ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf (Verkäufer Unternehmer und Käufer Privatperson) vorliegt. Dann wird bei Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der ersten sechs Monate vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat, so dass nun der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel erst später eingetreten ist. Den Mangel als solchen muss aber der Käufer noch immer beweisen.

Im Kaufrecht gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Kaufs. Diese ist vertraglich zu reduzieren, allerdings gilt auch hier eine Ausnahme beim Verbrauchsgüterkauf, wo eine Reduzierung gar nicht bzw. bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr möglich ist.

Schließlich besteht auch die Möglichkeit (mit Ausnahme des Verbrauchsgüterkaufs), die Sachmängelhaftung vertraglich auszuschließen, so dass der Verkäufer nur für solche Mängel haftet, die er zum Zeitpunkt des Verkaufs kannte, aber nicht mitgeteilt hat.