Tierarzthaftungsrecht

Die Erläuterungen zu dem Bereich der Tierarzthaftung sollen einen groben Überblick geben, ersetzen aber in keinem Fall die Rechtsberatung. Eine Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Beauftragt ein Patientenbesitzer einen Tierarzt mit der Untersuchung und Behandlung eines Tieres, so kommt dadurch regelmäßig ein Dienstvertrag zustande. Der Tierarzt schuldet also in der Regel keinen Behandlungserfolg. Es ergeben sich jedoch für ihn aus dem Vertragsverhältnis eine Reihe von Sorgfaltspflichten, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht nach sich ziehen kann.

Die Behandlung eines Tierarztes stellt einen Eingriff dar, der nur dann zweifelsfrei indiziert ist, wenn der Tierarzt das im Erfolg sicherste und dabei ungefährlichste Mittel benutzt, um die Gesundheit des Tieres zu erhalten, die Krankheit zu diagnostizieren und so gut wie möglich zu heilen. Der Eingriff ist ferner nur dann kunstgerecht (lege artis), wenn er durch den Tierarzt nach den anerkannten Regeln der veterinärmedizinischen Lehre und Praxis, mit der Sorgfalt durchgeführt wird, wie sie von einem pflichtgetreuen, gewissenhaften und ordentlichen Tierarzt zu erwarten ist. Da der Eingriff die Einwilligung des Patientenbesitzers voraussetzt, hat ferner zuvor eine umfassende Aufklärung des Patientenbesitzers zu erfolgen, welche, wie auch die übrigen Tätigkeiten, bereits im eigenen Interesse dokumentiert werden sollte, um nicht im Rahmen eines Rechtsstreites durch sog. Umkehr der Beweislast in Beweisnöte zu geraten.

Eine besondere Aufgabe des Tierarztes ist die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung in dem Fall, dass die Parteien eines Pferdekaufvertrages die Wirksamkeit des Kaufvertrages von dem Untersuchungsergebnis eines Tierarztes abhängig machen. Die Sorgfaltspflicht des Tierarztes erfordert es, dass dem Käufer grundsätzlich alle von der Norm abweichenden Befunde mitgeteilt werden. Gleichzeitig mit der Mitteilung der Feststellungen hat eine gründliche Aufklärung über ihre Bedeutung zu erfolgen. Notfalls muss der Tierarzt darauf hinwirken, dass die sog. kleine Ankaufsuntersuchung erweitert wird, auf eine solche mit umfangreicher Röntgendiagnostik, um seinen Pflichten nachkommen zu können. Letztlich, so muss sich auch der Tierarzt vor Augen führen, hat das von ihm zu erstellende Gutachten den Wert, dass die mit dem Kauf des Pferdes im Zusammenhang stehenden geldwerten Aufwendungen – im Falle fehlerhafter Ankaufsuntersuchung – von dem Tierarzt ersetzt verlangt werden könnten. Der Käufer kann nämlich nach ständiger Rechtsprechung erfolgreich argumentieren, dass es bei zutreffender Aufklärung des Tierarztes unter keinen Umständen zum Kauf des Pferdes gekommen wäre, was sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Ankaufsuntersuchung selbst ergibt.